Impressums-Pflicht für Websites

Das Impressum auf Websites ist gewöhnlich die Überseite für Impressumsdaten und Offenlegung. Generell gilt die Bestimmung: jede österreichische Website, egal ob privat oder kommerziell, unterliegt sogenannten Offenlegungspflichten. Bei kommerziellen Websites kommt noch die Impressumspflicht dazu. Auch ausländische Unternehmen, die in Österreich eine Zweigstelle mit einer eigenen Website betreiben, müssen ein Impressum anführen.

Da sich in Österreich unterschiedliche Gesetze mit der Offenlegungs- und Impressumspflicht beschäftigen, ist es nicht ganz leicht, die richtigen Informationen heraus zu finden. Glücklicherweise hat die Österreichische Wirtschaftskammer sich für alle Websitebetreiber durch diesen Dschungel durchgekämpft und die Fakten in einer Broschüre (Stand Juli 2016) zusammen gefasst, die ich gerne in verkürzter Form wiedergeben möchte. Die folgenden Angaben sind nur für Österreich gültig. Jedes Land hat hier seine eigenen Regelungen die zwar oft ähnlich sind, aber doch in Details abweichen können.

Welche Angaben müssen für die Offenlegungspflichten gemacht werden?

Um die richtigen Daten anzugeben, muss man erst unterscheiden, ob es sich um eine große oder kleine Website handelt.

Seiten wie z. B. Präsentationen eines Unternehmens und Shops sind „kleine Websites“. Sie unterliegen nur der eingeschränkten Offenlegungspflicht.  Ist aber der Informationsgehalt der Website dazu geeignet die Meinungsbildung zu beeinflussen, dann wird sie als „große Website“ bezeichnet und muss auch dementsprechend die volle Offenlegungspflicht erfüllen. Zusammenfassend kann man sagen, sobald sich ein redaktioneller Beitrag auf der Website befindet, der sich nicht nur mit den Produkten und Dienstleistungen des Unternehmens selber sondern mit allgemeinem Drumherum beschäftigt, ist die Website bereits eine „große Website“.

Folgende Angaben müssen für die Offenlegung auf kleinen Websites gemacht werden:

  • Name/Firma des Medieninhabers (in der Regel der Inhaber/Betreiber der Website)
  • Unternehmensgegenstand des Medieninhabers
  • Wohnort/Sitz des Medieninhabers

Große Websites benötigen noch zusätzlich:

  • Erklärung über die grundlegende Richtung des Mediums („Blattlinie“; darunter wird die grundlegende Ausrichtung der Website verstanden, z.B.: „Information über Waren und Dienstleistungen des Unternehmens, sowie Förderung des Absatzes derselben“)
  • Firma/Sitz/Unternehmensgegenstand jedes Medienunternehmens, an dem eine der anzugebenden Personen beteiligt ist (ein Medienunternehmen ist ein Unternehmen, das die inhaltliche Gestaltung eines Mediums zum Hauptzweck hat; der bloße Betrieb eines Webshops oder eines Unternehmens-Newsletters macht ein Unternehmen noch nicht zum Medienunternehmen)
  • Bei allen juristischen Personen und Personengesellschaften: vertretungsbefugte Organe (z.B. Geschäftsführer/Vorstandsmitglieder) sowie Mitglieder des Aufsichtsrates
  • Bei Gesellschaften: alle direkten und indirekten Gesellschafter mit Eigentums- Beteiligungs-, Anteils-, und Stimmrechtsverhältnissen inkl Treuhandverhältnissen und stillen Beteiligungen (gilt grundsätzlich auch für AG)
  • Bei Vereinen: Vorstand und Vereinszweck
  • Bei Stiftungen: Stifter und Begünstigte
  • Sind die anzugebenden Gesellschafter ihrerseits wieder Gesellschaften, so sind auch deren Gesellschafter entsprechend anzuführen. Sind auch dies wieder Gesellschaften, so sind auch deren Gesellschafter entsprechend anzugeben usw. Bei den anzugebenden Gesellschaftern der Muttergesellschaft müssen nicht wiederum alle Angaben (Geschäftsführer bzw Vorstand, Aufsichtsrat, Unternehmensgegenstand, Standort) gemacht werden, sondern es genügt die Firma bzw der Name, sowie wiederum die Beteiligungsverhältnisse inkl Treuhandverhältnissen und stillen Beteiligungen. Sind die Gesellschafter der Muttergesellschaft ihrerseits Gesellschaften, so sind auch deren Gesellschafter namentlich anzuführen usw. Das gilt sinngemäß für alle juristischen Personen und Beteiligungsformen.

Welche Angaben müssen in einem Impressum gemacht werden?

  • Name bzw Firma laut Firmenbuch (bei Einzelunternehmen beides, falls nicht ident)
  • Rechtsform (nur bei im Firmenbuch eingetragenem Unternehmen notwendig; gegebenenfalls mit Zusatz „in Liquidation“)
  • Sitz laut Firmenbuch bzw Standort der Gewerbeberechtigung
  • Firmenbuchnummer (falls vorhanden)
  • Firmenbuchgericht (falls vorhanden)
  • falls Angaben über das Gesellschaftskapital gemacht werden: Stammkapital bzw Grundkapital und Betrag nicht einbezahlter Einlagen
  • Volle geografische Anschrift der tatsächlichen Niederlassung (für behördliche und gerichtliche Zustellungen taugliche Anschrift)
  • Kontaktdaten: E-Mail, Telefon, Fax
  • Mitgliedschaft(en) bei der Wirtschaftskammerorganisation
  • Aufsichtsbehörde (wenn die Tätigkeit einer behördlichen Aufsicht unterliegt; es wird empfohlen, in jedem Fall die jeweilige Gewerbebehörde bzw sonstige die Berufsbewilligung ausstellende Behörde anzugeben)
  • Hinweis auf anwendbare gewerbe- oder berufsrechtliche Vorschriften (empfohlene Angabe für gewerbliche Tätigkeiten: idR die GewO)
  • Zugang zu anwendbaren gewerbe- oder berufsrechtlichen Vorschriften (z.B. Link auf www.ris.bka.gv.at)

Sofern vorhanden:

  • spezielle Berufsbezeichnung: Unter Berufsbezeichnung wird im jeweiligen Musterimpressum im Anhang auch der Meistertitel angeführt; dies ist jedoch keine zwingend anzugebende Berufsbezeichnung iSd ECG.
  • Staat, in dem diese Berufsbezeichnung verliehen wurde
  • UID-Nummer

Weiters sollte noch beachtet werden:

Zweigniederlassungen inländischer Unternehmen müssen die Angaben des Mutterkonzerns anführen und zusätzlich ihren eigenen abweichenden Firmenwortlaut. Zweigstellen von ausländischen Unternehmen haben zusätzlich zu den Angaben über den Mutterkonzern auch noch den inländischen Firmenwortlaut, die Firmenbuchnummer und das Firmenbuchgericht anzugeben. Bei allen Personengesellschaften, bei denen keine natürliche Person voll haftet (z.B. GmbH und Co KG) müssen die Angaben sowohl für die KG als auch für die GmbH gemacht werden.

Service für Österreichische UnternehmerInnen:

Die Österreichische Wirtschaftskammer hat für alle UnternehmerInnen das ECG-Service zur Verfügung gestellt. Setzt man einen Link von der Unternehmenswebsite zum dort vollständig ausgefüllten Profil, dann hat man die Impressumspflicht erfüllt und braucht sich um nichts weiter zu kümmern. Finden kann man das Service unter https://wko.at, im Bereich „Firmen A-Z“ unter „ECG-Service“.

Datenschutzerklärung

Sicher ist Ihnen bereits aufgefallen, dass viele Websites mittlerweile beim ersten Besuch ein Fenster einblenden, in dem man bestätigen muss, dass Cookies akzeptiert werden. Der Grund ist die Informationspflicht für Webbetreiber, welche personenbezogenen Daten vom User gespeichert, wie lange das passiert und wie sie weiter verwendet werden. Da für die meisten Anwendungen eine Zustimmung des Users erforderlich ist, wird solch ein Fenster empfohlen, und zwar am besten auf der Startseite. Hat die Seite z. B. einen Warenkorb, der ja die Verwendung von personenbezogenen Daten voraussetzt, dann benötigt man diese Zustimmung nicht (diese wird ohnehin gegeben mit dem Klick auf „Kaufen“). Hier reicht eine Erklärung in der Datenschutzbestimmung aus.

Folgende Daten sollten in der Datenschutzbestimmung enthalten sein:

  •  Gespeicherte personenbezogene Daten (z.B. Name, Adresse, Kreditkarten-Nummer, IP-Adresse)
  • Übermittlung (z.B. Daten werden nicht an Dritte übermittelt)
  • Rechtsgrundlage (z.B. bei einem Webshop für Cookies und zur Erfüllung der Verträge: § 96 TKG; § 8 DSG)
  • Zweck (z.B. Cookie für Warenkorb sowie zur Vertragserfüllung)
  • Dauer der Speicherung

Zusätzlich wird empfohlen:

  • Ein Hinweis, wie Cookies in der Browsereinstellung deaktiviert werden können

Diese Bestimmungen lediglich im Impressum unterzubringen, reicht nicht aus. Sie müssen an prominenter Stelle, am besten auf der Startseite platziert werden.

Informationspflicht für den Onlinevertrieb

Zusätzlich zu Impressum, Offenlegungspflicht und Datenschutzerklärung müssen Websites die Online-Kaufverträge oder Online-Dienstleistungsverträge eingehen und noch  einen Link zur sogenannten „Online Streitbeilegungsplattform“ (OS-Plattform oder online dispute resolution platform / ODR-platform) angeben. Dieser Verweis soll gut sichtbar platziert werden, am besten auf der Startseite. Ob die Aufnahme ins Impressum genügt, ist – zumindest im Juli 2016 – noch nicht ausreichend geklärt. Außerdem muss noch die Emailadresse angegeben werden. Diese ist natürlich bereits im Impressum enthalten. Userfreundlicher ist es allerdings, sie bereits an einer zugänglicheren Stelle anzubringen – z. B. im Footer.

Weiterführende Informationen

Weitere Informationen und Mustervorlagen finden Sie in der Broschüre der Österreichischen Wirtschaftskammer, die Sie sich unter https://www.wko.at/Content.Node/Service/Wirtschaftsrecht-und-Gewerberecht/E-Commerce-und-Internetrecht/Impressum–E-Mail/Website-Impressum.html herunterladen können. Sie finden dort auch weiterführende Links, wenn Ihre Website speziellere Anforderungen hat, die im oberen Text nicht genannt wurden. 

Da sich kein Medium so schnell entwickelt wie das Internet, gibt es fast jährlich neue Regelungen bezüglich der rechtlichen Informationspflichten für Websites. Ich werde versuchen den Artikel so aktuell wie möglich zu halten, kann aber keine Gewähr auf Vollständigkeit und Richtigkeit geben. Es lohnt sich also auch einen Blick auf die Seite der Wirtschaftskammer zu werfen und sich noch zusätzlich über diverse Änderungen zu informieren.


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